RS Vwgh 1995/3/27 91/10/0090

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §472;
ABGB §492;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus einem dinglichen Nutzungsrecht (Fahrtrecht) an einer Forststraße resultiert ein subjektives öffentliches Interesse an der Walderhaltung, welche der dinglich Berechtigte durch Hangrutschungen, ausgelöst durch die Ausführung des betreffenden Rodungsprojekts (hier: Kanalisationsbauten für eine Wohnsiedlung unter Beanspruchung eines Forstweges), für gefährdet und beeinträchtigt erachtet. In diesem Umfang kommt dem dinglich Berechtigten Beschwerdelegitimation nach § 34 Abs 1 VwGG zu (Hinweis allgemein zur Parteistellung der im § 19 Abs 5 lit b ForstG 1975 genannten dinglich Berechtigten, E 10.4.1989, 88/10/0144, und E 20.10.1993, 93/10/0106).

Schlagworte

Fischerei Forstrecht Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100090.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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