RS Vwgh 1995/3/27 94/10/0106

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
80/02 Forstrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ForstG 1975 §27 idF 1987/576;
ForstG 1975 §29;
ForstG 1975 §31;
LStG NÖ 1979 §25;
StVO 1960 §91 Abs1;

Rechtssatz

§ 25 NÖ LStG gibt eine Handhabe nur für Maßnahmen im Höchstausmaß von 4 m. § 91 Abs 1 StVO enthält zwar keine derartige Beschränkung, doch ermächtigt diese Bestimmung die Behörde nur dazu, den Auftrag zu erteilen, solche Bäume usw auszuästen und zu entfernen, die durch ihre unmittelbare Situierung neben der Straße einen negativen Einfluß auf den sich auf der Straße abwickelnden Verkehr haben (Hinweis E VfSlg 9720). Wenn daher zur Sicherung einer Straße vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des angrenzenden Waldes ergeben, besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen in einem Streifen von jeweils 30 m zu beiden Seiten der Straße - also Maßnahmen, die quantitativ über jenen Rahmen hinausgehen, die § 25 NÖ LStG und § 91 Abs 1 StVO ziehen - erforderlich sein sollten, dann kommt hiefür nicht nur eine Bannlegung in Betracht, sondern es kann auch der Straßenerhalter als Begünstigter in die Pflicht genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100106.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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