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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs2 litb;Rechtssatz
Der Gesetzgeber läßt in § 38 Abs 2 lit b zweiter Teilsatz WRG 1959 offen, an wen ein derartiger wasserpolizeilicher Auftrag zu ergehen hat. Eine Anwendung des § 50 WRG hinsichtlich der in Pflicht zu nehmenden Personen scheidet jedoch aus, da diese Bestimmung nur auf "Wasserbenutzungsanlagen" und nach Abs 6 legcit auch auf alle "sonstigen Wasseranlagen" Anwendung findet, wenn sie aufgrund der erforderlichen Bewilligung errichtet oder geändert wurden (Argumentum: die in Abs 1 enthaltene Formulierung "Bewilligung entsprechend" als allgemeine Voraussetzung für alle den § 50 WRG 1959 unterliegenden Anlagen). Auf bewilligungsfreie Anlagen nach § 38 Abs 2 WRG 1959 findet daher § 50 legcit keine Anwendung (Hinweis Raschauer, Wasserrecht, Randziffer 2 zu § 50 WRG 1959) (hier: die Frage, wer zu verpflichten ist, war hier bereits bindend durch einen Zurückverweisungsbescheid gem § 66 Abs 2 AVG, der mangels Anfechtung der Nachprüfung durch den VwGH nicht mehr unterlag, iSd Eigentümers der Brücke, beantwortet worden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070081.X01Im RIS seit
12.11.2001