RS Vwgh 1995/3/28 94/19/1302

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1;
RAO 1868 §27 Abs1 litd;
RAO 1868 §27 Abs2;
RAO 1868 §28 Abs1 litd;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder der Plenarversammlung zugewiesen. Damit hat er aber auch die Beurteilung der Frage, ob besonders große Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder vorliegen, die eine entsprechende Ausgestaltung der Beitragsordnung erforderlich machen, der Plenarversammlung und deren Beurteilung überlassen. Eine unsachliche Vorgangsweise kann darin nicht gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191302.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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