RS Vwgh 1995/3/28 93/07/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
beobachten
merken

Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2;
GSGG §5 Abs1;
GSGG §6 Abs1;
GSLG Slbg §2 Abs10;
GSLG Slbg §2 Abs2;
GSLG Slbg §2 Abs3;
GSLG Slbg §2 Abs6;
GSLG Slbg §5 Abs1;
GSLG Slbg §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0045

Rechtssatz

Eine Trennung des Bescheidabspruches über die Einräumung des Bringungsrechtes und über die hiefür zu leistende Entschädigung ist nach dem Slbg GSLG möglich. Es trifft die Rechtsmeinung nicht zu, die Beurteilung der Entschädigung sei ein wesentlicher Faktor bei der Abwägung der Vorteile und Nachteile, die zur Beurteilung der Frage der Einräumung eines Bringungsrechtes vorzunehmen sei. Die Entscheidung über die Entschädigung einschließlich der Bemessung ihrer Höhe ist nämlich eine Rechtsfolge der Einräumung des Bringungsrechtes und keine Tatbestandsvoraussetzung für dessen Einräumung. Die Entschädigung dient als Nachteilsausgleich und kann ihrerseits nicht zugleich in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden. Als Nachteil kann letztlich nur die Belastung des Grundeigentums angesehen und in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070028.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten