RS Vwgh 1995/3/28 92/07/0081

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §297;
ABGB §417;
ABGB §418;
ABGB §435;
WRG 1959 §38 Abs2 litb;

Rechtssatz

Ein Superädifikat, das die Anwendung des § 418 ABGB ausschließen würde (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch/2, Randziffer 2 zu § 417 ABGB), setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen (Hinweis: OGH vom 13.4.1994, 3 Ob 119/93, NZ 1995, 16). Bei einer Wirtschaftsbrücke, die offenbar den Bedürfnissen der Benützer entsprach und in hinreichend dauerhafter Konstruktion errichtet wurde, sodaß eine Art Generalsanierung erst nach mehr als 70 Jahren notwendig wurde, sprechen gute Gründe für eine ursprünglich vorhandene dauernde Belassungsabsicht (hier: Eigentümer der Bachparzelle ist somit gemäß § 297 ABGB auch Eigentümer der Brücke; daher ist auch die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 38 Abs 2 lit b WRG iSd bindenden Beschlusses gem § 66 Abs 2 AVG an ihn zulässig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070081.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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