RS Vwgh 1995/3/28 94/19/1302

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §15 Abs1;
RAO 1868 §15 Abs2;
RAO 1868 §27 Abs1 litd;
RAO 1868 §27 Abs2;
RAO 1868 §28 Abs1 litd;

Rechtssatz

Es mag zwar zutreffen, daß in Einzelfällen die Anzahl der beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter keinen Aufschluß über den (sonstigen) personellen Umfang der Kanzlei gibt, doch kann idR davon ausgegangen werden, daß bei der Beschäftigung mehrerer - etwa auch substitutionsberechtigter (Hinweis § 15 Abs 1 und 2 RAO) - Rechtsanwaltsanwärter dies ein tauglicher Hinweis auf den personellen Umfang der Kanzlei ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191302.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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