RS Vwgh 1995/3/29 92/10/0092

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1984 §45;
PSchOG OÖ 1984 §46 lita;
PSchOG OÖ 1984 §46;
PSchOG OÖ 1984 §47 Abs1 idF 1991/043;

Rechtssatz

Bei den Kosten für die Instandhaltung der Schulliegenschaften handelt es sich um jene Kosten, die zur Erhaltung des laufenden Betriebes der Schule erforderlich sind. Daß diese Kosten "laufend" anfallen, ist nicht erforderlich.

Sanierungsaufwendungen dienen der Instandhaltung der Schulliegenschaft und sind damit laufender Schulerhalterungsaufwand (Hinweis E 24.11.1986, 86/10/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100092.X01

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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