RS Vwgh 1995/3/29 95/10/0036

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §22;

Rechtssatz

Daß auf den - zum Nachweis der Zustellung dienenden - Rückscheinen die Rubrik "Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt" nicht angekreuzt war, ist angesichts der unbekämpften Feststellung des betreffenden Bescheides, die Verständigungen von der Hinterlegung seien in den Briefkasten des Bf eingelegt worden, ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung nach § 17 ZustG; denn es besteht keine Vorschrift des Inhaltes, wonach die erwähnte Feststellung ausschließlich auf Grund entsprechender Eintragungen auf dem Rückschein getroffen werden dürfte.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100036.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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