RS Vwgh 1995/3/29 94/10/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0191 E 30. April 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar kann auch die Errichtung einer Garage ein öffentliches Interesse von einem Ausmaß begründen, welches das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt (Hinweis E 8.11.1978, 125/77); dies jedoch nur dann, wenn keine andere Möglichkeit zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zur Verfügung steht, wobei auch ein Abstellen im Freien in Erwägung zu ziehen ist, sofern nicht besondere Umstände dies als unzumutbar erscheinen lassen und wenn das Vorhaben nicht ohne Inanspruchnahme von Waldboden verwirklicht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100130.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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