RS Vwgh 1995/3/29 93/05/0190

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs2 Z3;
AWG 1990 §17 Abs2 Z1;
AWG 1990 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob der Tatbestand des § 17 Abs 2 Z 2 iVm § 1 Abs 2 Z 3 AWG 1990 erfüllt ist, muß zuerst geklärt werden, ob eine Behandlung iSd § 1 Abs 2 Z 3 erster Satz AWG 1990 möglich ist, wobei wohl auch hier die Einschränkung des § 17 Abs 2 Z 1 AWG 1990 geboten erscheint. Erst wenn diese Frage bejaht ist, muß geprüft werden, ob die erfolgte Deponierung "ordnungsgemäß" iSd § 17 Abs 2 Z 2 AWG 1990 erfolgte. Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit einer "ordnungsgemäßen" Deponierung etwas anderes meint, als mit der im § 17 Abs 4 AWG 1990 genannten "für diese Abfälle behördlich bewilligten" Deponie. Vielmehr ist "ordnungsgemäß" allein an den Kriterien des § 1 Abs 1 AWG 1990 zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050190.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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