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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs1;Rechtssatz
Zur Beantwortung der Frage, ob der Tatbestand des § 17 Abs 2 Z 2 iVm § 1 Abs 2 Z 3 AWG 1990 erfüllt ist, muß zuerst geklärt werden, ob eine Behandlung iSd § 1 Abs 2 Z 3 erster Satz AWG 1990 möglich ist, wobei wohl auch hier die Einschränkung des § 17 Abs 2 Z 1 AWG 1990 geboten erscheint. Erst wenn diese Frage bejaht ist, muß geprüft werden, ob die erfolgte Deponierung "ordnungsgemäß" iSd § 17 Abs 2 Z 2 AWG 1990 erfolgte. Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit einer "ordnungsgemäßen" Deponierung etwas anderes meint, als mit der im § 17 Abs 4 AWG 1990 genannten "für diese Abfälle behördlich bewilligten" Deponie. Vielmehr ist "ordnungsgemäß" allein an den Kriterien des § 1 Abs 1 AWG 1990 zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050190.X03Im RIS seit
11.07.2001