RS Vwgh 1995/3/29 93/05/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1995
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs5;

Rechtssatz

§ 17 Abs 2 AWG erfaßt das gesamte Material, welches beim Abbruch von Baulichkeiten entsteht, und zwar unabhängig von seiner Gefährlichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050190.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten