RS Vwgh 1995/3/30 93/17/0421

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Veröffentlicht am 30.03.1995
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/02 Finanzausgleich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs3;
BAO §201;
BAO §280;
FAGNov 1991 Art2 §2 Abs3;
LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §205;
LAO Slbg 1963 §90 Abs1;
LAO Slbg 1963 §90 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Erfolgte die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung noch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der FAG-Novelle 1991, so ist diese Regelung, die an eine NEUfestsetzung anknüpft, nicht anwendbar. Daraus folgt, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über den von der Abgabepflichtigen im Berufungsverfahren geltend gemachten Außerortverbrauch (von Getränken) abzusprechen hatte und nicht unter Bezugnahme auf Art II § 2 Abs 3 FAG-Novelle 1991 eine Entscheidung darüber verweigern durfte.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170421.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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