RS Vwgh 1995/3/30 93/17/0149

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Veröffentlicht am 30.03.1995
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs3;
BAO §201;
BAO §243;
BAO §280;
BAO §289 Abs2;
LAO Stmk 1963 §153 Abs2;
LAO Stmk 1963 §189;
LAO Stmk 1963 §210;
LAO Stmk 1963 §213 Abs2;
LAO Stmk 1963 §93 Abs1;
LAO Stmk 1963 §93 Abs3;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Höhe der erklärten Abgaben zurückgezogen und dabei übersehen, daß der erstinstanzliche Bescheid an die Stelle der Selbstbemessung getreten ist (Hinweis E 24.2.1995, 93/17/0187). Dieser Bescheid ist mit Berufung voll anfechtbar und bei berechtigtem Berufungsbegehren in jeder Richtung abzuändern. Im Berufungsverfahren war auf das gesamte Berufungsbegehren, somit auch auf Umstände (hier: Außerortverbrauch von Getränken) einzugehen, die bei der Abgabenerklärung allenfalls zu Lasten der Abgabepflichtigen unberücksichtigt geblieben sind. Daher sind die Abgaben in diesen Fall mit Bescheid in geringerer Höhe festzusetzen, als sie auf Grund der Selbstbemessung als festgesetzt gegolten haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170149.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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