RS Vwgh 1995/3/31 95/17/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1995
beobachten
merken

Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art116a;
GdO Allg Krnt 1982 §84 idF 1987/012;
GdO Allg Krnt 1993 §84;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Fehlt sowohl die auf übereinstimmenden Beschlüssen des Gemeinderates der in Betracht kommenden Gemeinden beruhende Vereinbarung als auch die in Verordnungsform zu erteilende Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde, so hat der Tourismusverband gemäß § 84 Allg Krnt GdO 1982 bzw 1993 keine Rechtspersönlichkeit erlangt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170015.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten