RS Vwgh 1995/3/31 95/17/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art138 Abs1 litb;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §34 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bindungswirkung der tragenden Gründe des Erkenntnisses des VfGH vom 14.12.1994, K I-1/94 - 11, im vorliegenden Beschwerdefall hat der VwGH hier davon auszugehen, daß unter dem Begriff der "offenbaren Unzuständigkeit" des VwGH iSd § 34 Abs 1 und des § 34 Abs 3 VwGG bei Beschwerden, deren Behandlung vom VfGH abgelehnt und die dem VwGH abgetreten wurden, nicht die Unzuständigkeit infolge der ausschließlichen Behauptung des Bf, in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden zu sein, fällt.

Gerichtsentscheidung

abg v VfGH E 1994/12/14 KI-1/94-11

Schlagworte

Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170030.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten