RS Vwgh 1995/3/31 95/17/0015

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Veröffentlicht am 31.03.1995
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1175;
B-VG Art116a;
GdO Allg Krnt 1982 §69 Abs1;
GdO Allg Krnt 1982 §84 Abs1 litc;
GdO Allg Krnt 1993 §69 Abs1;
GdO Allg Krnt 1993 §84 Abs1 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Art von Vorgesellschaft in Bezug auf einen Gemeindeverband (hier: Tourismusverband), welche - bei einem ausschließlich für Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung bestimmten Gemeindeverband - im Gründungsstadium als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgefaßt werden könnte (Hinweis E 28.9.1993, 92/12/0109), ist im vorliegenden Fall schon deswegen nicht entstanden, weil ein solches Stadium erst ab Vorliegen der auf gemeinsamen Beschlüssen der Gemeinderäte der in Betracht kommenden Gemeinden beruhenden Vereinbarung (siehe § 84 Abs 1 lit c Allg Krnt GdO als eine die Außenvertretungsbefugnis des Bürgermeisters nach § 69 Abs 1 legcit beschränkende Sondernorm für die Vereinbarung eines Gemeindeverbandes) angenommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170015.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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