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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/16 94/01/0264 1Stammrechtssatz
Ungeachtet dessen, daß nach herrschender Völkerrechtslehre der Anerkennung eines neuen Staates grundsätzlich bloß deklaratorische Wirkung zukommt, kann nach dem Sinn des AsylG 1991 als ein "anderer Staat", in dem ein Flüchtling bereits vor Verfolgung sicher gewesen sei (§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991), nur ein solcher verstanden werden, der nicht gleichzeitig das "Heimatland" bzw das "Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes", in dem er Verfolgung zu befürchten behauptet (§ 1 Z 1 AsylG 1991), darstellt. Von einem "anderen Staat" kann aber in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, wenn der betreffende Asylwerber (ein Staatsangehöriger der früheren SFRJ, der sich bis zu seiner Ausreise in Slowenien aufgehalten und dort gearbeitet hat) vor seiner Einreise in das Bundesgebiet auf Grund der damaligen Auffassung Österreichs zur Frage der Anerkennung Sloweniens sein "Heimatland" bzw das "Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes" gar nicht verlassen hätte, wozu die Heranziehung des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 in eklatantem Widerspruch stünde. Daß sich die belangte Behörde mit dieser Problematik in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auseinandergesetzt hat, ohne daß daraus hervorgeht, ob dies allenfalls auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, stellt bereits für sich allein einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 19.10.1994, 94/01/0352).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010459.X01Im RIS seit
20.11.2000