TE Vfgh Beschluss 2004/9/28 G16/03

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

16 Medienrecht
16/01 Medien, Presseförderung

Norm

B-VG Art17
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
PresseförderungsG 1985 §2 Abs1 Z5 und Z6, §2 Abs4
PresseförderungsG 2004 §8

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Presseförderungsgesetzes 1985; keine unmittelbare Betroffenheit der antragstellenden wahlwerbenden Gruppe durch ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz aufgrund des "Innennormcharakters" der angefochtenen Bestimmungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren ist eine wahlwerbende Gruppe, die durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter beim Wahlamt der Landeshauptstadt Bregenz als Partei zur Gemeindevertretungswahl 2000 angemeldet wurde und an dieser Wahl auch teilgenommen hat.

Nach eigenen Angaben beabsichtige sie nunmehr die wöchentliche Herausgabe einer Informationszeitschrift für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg. Diese Zeitschrift solle zur Information der Bevölkerung über politische und wirtschaftliche Entwicklungen und damit in Zusammenhang zu einer eigenständigen Meinungsbildung beitragen. Die Antragstellerin verfüge aber nicht über die notwendigen Mittel für die wöchentliche Herausgabe der Zeitschrift; die Herausgabe hänge daher von der Gewährung finanzieller Zuwendungen ab.

2.1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Individualantrag begehrt die Antragstellerin,

"§2 Abs1 Z5 und 6 sowie §2 Abs4 des Presseförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 228/1985 in der Fassung des BGBl. I Nr. 149/1999 [gemeint wohl: 194/1999], als verfassungswidrig aufzuheben."

2.2. Die bekämpften Bestimmungen lauten wie folgt:

"§2. (1) Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese periodischen Druckschriften die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

...

5.

sie müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;

6.

Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5.000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihre Herausgeber und Verleger dürfen weder Gebietskörperschaften sein noch dürfen Gebietskörperschaften an ihnen beteiligt sein;

...

(4) Erscheint eine Tages- oder Wochenzeitung bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem halben Jahr regelmäßig, so ist sie abweichend von Abs1 Z5 so zu behandeln, als ob sie im ganzen der Antragstellung vorangegangenen Jahr erschienen wäre."

3. Zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages wird vorgebracht, der Antragstellerin werde durch die in den bekämpften Bestimmungen erfolgte Festsetzung der Voraussetzungen für die Förderungswürdigkeit die Möglichkeit genommen, wöchentliche Veröffentlichungen herauszubringen. Sie könne nämlich die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, woraus sich die aktuelle Beeinträchtigung durch die gesetzlichen Beschränkungen ergebe, denen zu Folge nur finanzkräftige Großunternehmen, die (zunächst) zur Herausgabe auf eigene Kosten in der Lage seien, als förderungswürdig betrachtet würden. Die Erwirkung eines Bescheides sei der Antragstellerin nicht zumutbar, zumal die Antragstellung von vornherein nicht zweckmäßig sei, da - wie erwähnt - den Voraussetzungen nicht entsprochen werden und dem Antrag ein Erfolg daher nicht zukommen könne.

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie sich für die Zurückweisung, in eventu für die Abweisung des Antrages aussprach.

II. Der Antrag ist nicht zulässig:

1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

2. Wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend ausführt, handelt es sich beim Presseförderungsgesetz um ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz (s. den Hinweis auf Art17 B-VG im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Stammfassung, 1597 BlgNR 13. GP 3; vgl. auch IA 292/A BlgNR 22. GP 10), dem ausschließlich "Innennormcharakter" zukommt. Es bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen (s. Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung [1993] 104, FN 247 mwH). Damit ist aber von vornherein ausgeschlossen, dass die angefochtenen Bestimmungen die Antragstellerin in ihrer Rechtssphäre berühren, weshalb auch ihre Antragslegitimation zu verneinen ist (im gegebenen Zusammenhang vgl. auch VfSlg. 13.745/1994, 13.973/1994; vgl. außerdem die Beschlüsse B800/04 sowie B1109/04 vom heutigen Tage).

3. Der Antrag war daher schon aus diesem Grunde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen war, ob seiner meritorischen Erledigung noch andere Hindernisse entgegen stehen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).

Schlagworte

Presseförderung, VfGH / Individualantrag, Statutargesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G16.2003

Dokumentnummer

JFT_09959072_03G00016_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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