RS Vwgh 1995/4/5 93/18/0579

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Ladung nach § 19 Abs 1 AVG ist grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist (Hinweis B 24.3.1988, 88/09/0036, B 26.5.1988, 88/09/0057). Voraussetzung dafür ist, daß im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, zB daß diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet (Hinweis B 26.5.1988, 88/09/0057).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180579.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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