RS Vwgh 1995/4/6 93/15/0091

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Veröffentlicht am 06.04.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1988 §37 Abs2 Z3;
StruktVG 1969 Art4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/30 92/15/0188 1 (hier: Zusammenschluß von zwei Unternehmungen nach Art IV StruktVG)

Stammrechtssatz

Von einem freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart iSd § 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 kann nicht die Rede sein, wenn der Wille eines Abgabenpflichtigen nicht direkt auf die Änderung der Gewinnermittlungsart gerichtet ist, sondern sich diese als eine zwingende Rechtsfolge eines primär auf ein anderes Ziel gerichteten Maßnahme (hier: Betriebsaufgabe) darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150091.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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