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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs2 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/30 92/15/0188 1 (hier: Zusammenschluß von zwei Unternehmungen nach Art IV StruktVG)Stammrechtssatz
Von einem freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart iSd § 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 kann nicht die Rede sein, wenn der Wille eines Abgabenpflichtigen nicht direkt auf die Änderung der Gewinnermittlungsart gerichtet ist, sondern sich diese als eine zwingende Rechtsfolge eines primär auf ein anderes Ziel gerichteten Maßnahme (hier: Betriebsaufgabe) darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150091.X01Im RIS seit
26.11.2001