RS Vwgh 1995/4/6 93/15/0064

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Veröffentlicht am 06.04.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0499/54 E 17. Februar 1956 VwSlg 1360 F/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat muß, um rechtswirksam zu sein, schon in der Berufungsschrift selbst gestellt werden. Es genügt nicht, wenn er erst in einem die Begründung des Rechtsmittels nachholenden Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb der Berufungsfrist, gestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150064.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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