RS Vwgh 1995/4/6 93/15/0064

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Veröffentlicht am 06.04.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/08 90/14/0192 6 (Tatsachen, die einer Stelle des Finanzamtes, nicht aber der zuständigen Stelle bekannt waren, können daher bei letzterer auch nachträglich hervorkommen; Hinweis: Stoll, BAO, Kommentar, 2936; Ritz, BAO, Kommentar, 679)

Stammrechtssatz

Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs 4 BAO ist nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (Hinweis E 19.9.1990, 89/13/0245; E 16.3.1993, 89/14/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150064.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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