RS Vfgh 1991/6/10 B20/89

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §423 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Ergänzung der Kostenentscheidung als verspätet

Rechtssatz

Gemäß §423 Abs2 ZPO (iVm §35 VfGG) sind Anträge auf Ergänzung eines Urteiles (§423 Abs1 ZPO) binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Urteiles beim Prozeßgericht anzubringen. Das Erkenntnis, dessen Ergänzung beantragt wird, wurde den Beschwerdeführern am 20.11.90 zugestellt; der mit 09.04.91 datierte Ergänzungsantrag der Beschwerdeführer langte am 10.04.91 beim Verfassungsgerichtshof ein und war deshalb als verspätet zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B20.1989

Dokumentnummer

JFR_10089390_89B00020_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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