TE Vfgh Beschluss 2004/9/28 B1058/01 ua

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme von Verfahren betreffend Abweisung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sowie Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluss vom 29. August 2001, B1058/01-4, hat der Verfassungsgerichtshof einen - gleichzeitig mit einer selbst verfassten Beschwerde gestellten - Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Mai 2001, Zl. UVS-03/P/34/2132/2000/7, abgewiesen. Mit Schreiben vom 30. August 2001 hat ihn der Verfassungsgerichtshof unter Setzung einer Frist von vier Wochen aufgefordert, seine Beschwerde nunmehr durch einen Rechtsanwalt einzubringen. Er wurde aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde zurückgewiesen würde, wenn er dieser Aufforderung nicht entspricht. Eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde brachte der Einschreiter nicht ein, sondern erhob mit Eingabe vom 27. September 2001 "Rekurs" gegen den Beschluss vom 29. August 2001 und stellte einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss vom 27. November 2001, B1058/01-8, (erster Spruchpunkt) wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurück, weil der Beschwerdeführer dem Auftrag, die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einzubringen, nicht nachgekommen ist. Mit dem zweiten Spruchpunkt wies der Gerichtshof die neuerliche Eingabe zurück, weil Rekurse gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichthofes unzulässig sind. Mit dem dritten Spruchpunkt wurde der neuerlich gestellte Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen, weil einer neuerlichen Entscheidung über die Verfahrenshilfe die Rechtskraft des Beschlusses vom 29. August 2001 entgegen stand.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2003, B1177/03-4 wurde ein vom Einschreiter gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Juli 2003, Zl. UVS-03/V/34/3699/2001/2, abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Einschreiter mit einem Begleitschreiben vom 14. Oktober 2003 am 21. Oktober 2003 durch Hinterlegung beim Postamt 1040 Wien zugestellt.

2. Mit Eingabe vom 12. April 2004 beantragte der Einschreiter:

"die Wiederaufnahme der beiden Verfahren

Verfassungsgerichtshof B1058/01-5 vom 27.11.2001 (GL2998)

Verfassungsgerichtshof B1177/03-5 vom 14.10.2003 (GL3891)".

Zugleich beantragte er die Aufnahme von Beweisen.

3. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags ist nach §530 Abs1 ZPO der Abschluss des Verfahrens durch "eine die Sache erledigende Entscheidung". Eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegende Rechtsschutzantrag meritorisch erledigt wird, sondern immer schon dann, wenn durch sie das Verfahren beendet wird.

Ein Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag ab- oder zurückgewiesen wird, ist dagegen keine die Sache erledigende Entscheidung iS des §530 Abs1 ZPO (zB VfSlg. 8972/1980 uva.), weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens insoweit unzulässig ist, als er sich auf die Beschlüsse bezieht, mit denen seine Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurden und ein dagegen erhobener "Rekurs" als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Lediglich beim ersten Spruchpunkt des Beschlusses vom 27. November 2001, B1058/01-8, mit welchem die selbst verfasste Beschwerde des Einschreiters wegen nichtbehobenen Mangels eines formellen Erfordernisses als unzulässig zurückgewiesen wurde, handelt es sich um eine die Sache erledigende, dh. verfahrensbeendende Entscheidung im Sinne des §530 Abs1 ZPO.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung seit seinem Beschluss VfSlg. 8983/1980 den Standpunkt eingenommen, dass im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VfGG) im Hinblick auf §35 Abs1 VfGG die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden ist; demgemäß ist die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags dann gerechtfertigt, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnten.

Der mit Beschluss vom 27. November 2001, B1058/01-8, ergangenen Zurückweisung der Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels eines formellen Erfordernisses liegt als wesentlicher Sachverhalt der Umstand zugrunde, dass der Einschreiter seine Beschwerde selbst unterschrieben hat, und - trotz entsprechender Aufforderung - nicht innerhalb der gesetzten Frist eine Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat. Dass das Vorbringen des Einschreiters, wonach ein "Schreiben des BMI vom 20.6.2000" sich nicht in den (Verwaltungsakten) befindet, und wonach "sogar der Verfassungsgerichtshof mit manipulierten und malvertierten Akten arglistig von den Unterbehörden in die Irre geführt wird", nicht geeignet ist, eine Änderung an den für den Beschluss vom 27. November 2001 relevanten Feststellungen herbeizuführen, bedarf keiner näheren Begründung.

4. Der nicht zulässige Antrag war sohin mit gemäß §34 zweiter Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1058.2001

Dokumentnummer

JFT_09959072_01B01058_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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