RS Vwgh 1995/4/7 94/02/0515

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;
AAV §8 Abs3;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Zulassung der Verwendung eines Raumes als Arbeitsraum iSd § 8 Abs 3 erster Satz AAV ist nicht Gegenstand einer Verfolgungshandlung in Ansehung einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 AAV (und auch nicht Spruchinhalt iSd § 44a Z 1 VStG), weil dies von im Einzelfall (mittels Bescheides) vorgesehenen Bewilligungen zur Abweichung von Geboten oder Verboten nicht erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020515.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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