RS Vwgh 1995/4/7 94/02/0493

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1995
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z13;
StVO 1960 §76 Abs6;
StVO 1960 §8 Abs4;

Rechtssatz

Liegt der in § 76 Abs 6 StVO angesprochene Zweifelsfall ("zweifellos") an der gegenständlichen Örtlichkeit nicht IMMER vor, ist davon auszugehen, daß die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an dieser Stelle iSd § 76 Abs 6 letzter Halbsatz StVO nicht zu jeder Tageszeit und Nachtzeit ausschließt. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß die rechtliche Qualifikation des in Rede stehenden Straßenteiles als "Schutzinsel" etwa deshalb auszuschließen ist, weil das Überqueren der Fahrbahn an diesem Ort durch Fußgänger unter allen Umständen rechtswidrig und damit die "Bestimmung" für diese iSd § 2 Abs 1 Z 13 StVO zu verneinen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020493.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten