RS Vwgh 1995/4/7 94/02/0482

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §81 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Tatanlastung nach § 81 Abs 2 AAV wird dem Erfordernis einer ausreichenden Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nicht durch das Aufzählen der im Erste-Hilfe-Kasten vorhandenen Behelfe gerecht, sondern nur durch die (zumindest beispielhaften) Anführung der fehlenden Behelfe. Durch die in der Begründung enthaltene beispielhafte Aufzählung von Gegenständen wird aber bewirkt, daß Rechte des Beschuldigten durch mangelhafte Umschreibung der ihm zur Last gelegten Tat nicht als verletzt erkannt werden können, liegt es doch auf der Hand, daß von Verbandmull und Leukoplastbändern, welche nach dem Spruch des Straferkenntnisses vorhanden waren, kein sinnvoller Gebrauch gemacht werden kann; dasselbe gilt für Verbandmaterial ohne Behelfe zum Befestigen, wie etwa Sicherheitsnadeln (hier: zur Ersten-Hilfe-Leistung bei Knochenbrüchen fehlt im Bestand jeglicher Behelf).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020482.X07

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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