RS Vwgh 1995/4/7 95/02/0072

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §23 Abs3;
AAV §31 Abs2 litp;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0073

Rechtssatz

Es kann weder von einem äußerst geringen Unrechtsgehalt der Tat (hier: Übertretung des § 23 Abs 3 AAV) noch von einem minimalen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden, wenn keine Schädigung von Arbeitnehmerinteressen durch die vorgeworfene Tat verwirklicht wurde und eine Gefährdung der Arbeitnehmerschutzinteressen oder sonstige, mit der Tat verbundene nachteilige Folgen ebenfalls nicht eingetreten sind, weil der zufällige Nichteintritt einer Notfallssituation nicht in der Ingerenz des Beschuldigten lag.

Schlagworte

Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020072.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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