RS Vwgh 1995/4/19 94/12/0181

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z3;
BDG 1979 §84 Abs1 Z2;
BDG 1979 §84 Abs2;
BDG 1979 §85 Abs1;

Rechtssatz

Ist gemäß § 84 Abs 1 Z 2 BDG 1979 zwingend eine Leistungsfeststellung durchzuführen, kann iSd § 85 Abs 1 BDG 1979 nicht von der ABSICHT der Berichterstattung durch den Vorgesetzten verbunden mit der Konsequenz nach § 84 Abs 2 BDG 1979 (Möglichkeit des Verzichtes auf die Berichterstattung) ausgegangen werden (im Beschwerdefall konnte die Lösung der Rechtsfrage, ob der teleologische Zusammenhang zwischen der Regelung des § 84 Abs 1 und der des § 85 Abs 1 BDG 1979 bei der zweiten negativen Leistungsfeststellung überhaupt die rechtliche Verpflichtung zu einem Mitarbeitergespräch normiert, dahingestellt bleiben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120181.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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