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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Die in § 15 Abs 2 dritter Satz GehG vorgesehene Form der Pauschalierung (sogenannte "Gruppenpauschalierung") ist durch Rechtsverordnung vorzunehmen (Da im Beschwerdefall keine solche Verordnung vorliegt, ist bei gesetzeskonformer Auslegung des Bescheides davon auszugehen, daß eine pauschalierte Einzelbemessung iSd § 15 Abs 2 erster Satz GehG vorliegt; hier Flugzulage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120123.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013