Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AbgÄG 1986/327 Abschn3 Art2 Z1;Rechtssatz
Wie sich aus der Aufhebung des letzten Satzes des § 1 Abs 2 BewG durch das Bundesgesetz BGBl 1986/327 ergibt, sind Anteile an Kapitalgesellschaften im Bereich der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bereits in allen Fällen, in denen die Steuerschuld nach dem 31.12.1986 entstanden ist, mit dem im Zeitpunkt der Bereicherung gegebenen tatsächlichen Wert anzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160258.X03Im RIS seit
14.01.2002