RS Vwgh 1995/4/19 94/16/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG 1986/327 Abschn3 Art2 Z1;
BewG 1955 §1 Abs2 idF 1986/327;

Rechtssatz

Wie sich aus der Aufhebung des letzten Satzes des § 1 Abs 2 BewG durch das Bundesgesetz BGBl 1986/327 ergibt, sind Anteile an Kapitalgesellschaften im Bereich der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bereits in allen Fällen, in denen die Steuerschuld nach dem 31.12.1986 entstanden ist, mit dem im Zeitpunkt der Bereicherung gegebenen tatsächlichen Wert anzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160258.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten