RS Vwgh 1995/4/19 92/12/0123

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs5;

Rechtssatz

§ 15 Abs 2 erster Satz GehG enthält keine Anordnung, daß mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfaßten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen sind. Dies würde auch dem Grundgedanken widersprechen, wonach zwischen den (erbrachten) dienstlichen Leistungen und dem Anspruch auf Nebengebühren nach dem Gesetz ein Zusammenhang besteht, mag dieser Zusammenhang auch bei der Pauschalierung der Nebengebühren erheblich gelockert sein (vgl § 15 Abs 5 GehG). Es muß daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob im Fall der Berechtigung des Anspruches des Beamten die Nebengebühren einzeln oder eine erhöhte pauschalierte Nebengebührenabgeltung vorgenommen wird, ist der Dienstbehörde vorbehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120123.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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