RS Vwgh 1995/4/19 93/16/0031

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §208 Abs2;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §5;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/12, S 916-918) Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0032 93/16/0033 93/16/0034 93/16/0035 93/16/0036 93/16/0037 93/16/0038

Rechtssatz

Erst durch die Angaben, auf Grund derer die Abgabenbehörde die Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1955 ermitteln konnte, wurde der Erwerbsvorgang vollständig und damit ordnungsgemäß iSd § 208 Abs 2 BAO angezeigt. Die Verjährungsfrist begann nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde durch diese Angaben vollständige Kenntnis vom Erwerbsvorgang erlangte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160031.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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