RS Vwgh 1995/4/19 93/16/0044

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GmbHG;
KVG 1934 §2 Z2;

Rechtssatz

Allein aus der Vereinbarung einer Nachschußpflicht im Gesellschaftsvertrag erwächst der Gesellschaft noch kein Anspruch auf Nachschußleistungen; dieser entsteht erst durch einen Einforderungsbeschluß der Gesellschafter. Vor dem Einforderungsbeschluß stellen die Nachschüsse keinen Vermögenswert der Gesellschaft dar (Hinweis Reich - Rohrwig, GmbH-Recht, 605). Auch dem GmbHG ist keine Bestimmung zu entnehmen, wonach - zwingend, wie die belangte Behörde offenbar meint - jede Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft in Erfüllung seiner aus dem Gesellschaftsvertrag resultierenden Pflichten erfolgen muß und daß Gesellschafter und Gesellschaft in ihrer Dispositionsfreiheit derart beschränkt sind, als keine anderen Leistungstitel (denkbar wäre auch ein Schenkungsvertrag) vereinbart werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160044.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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