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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/10 94/05/0031 3Stammrechtssatz
Für die Richtigkeit der erfolgten Schätzung der voraussichtlichen Kosten ist maßgebend, ob diese im Falle der Durchführung des baupolizeilichen Auftrages durch ein damit beauftragtes Unternehmen nicht unverhältnismäßig hoch sind. Im übrigen muß es ein Verpflichteter im Falle der Ersatzvornahme hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (Hinweis E 17.1.1955, 2576 und 2577/53, VwSlg 3622 A/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060240.X03Im RIS seit
03.05.2001