RS Vwgh 1995/4/20 91/13/0088

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131;
BAO §163;
BAO §167 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0089

Rechtssatz

Entscheidend dafür, daß Bücher und Aufzeichnungen die Vermutung ordnungsgemäßer Führung nicht für sich haben und damit der Erhebung der Abgaben nicht zugrundegelegt werden können, ist die Feststellung, daß das Ergebnis der formell ordnungsgemäß geführten Bücher mit der Lebenswirklichkeit nicht übereinstimmen kann. Mit der Lebenswirklichkeit nicht übereinstimmen kann das Ergebnis einer allenfalls ordnungsgemäßen Buchführung, wenn in der Buchführung eine (übliche) Vermietung an eine Person ihren Niederschlag findet, tatsächlich aber die betreffende Wohnung - wenn auch unüblich - "bettenweise" vermietet wurde. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, daß Unterkünfte insbesondere an Ausländer, zumal wenn solche in großer Anzahl aus ihrem Heimatland ausreisen (flüchten), auch "bettenweise vermietet" werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130088.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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