RS Vwgh 1995/4/20 94/06/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/09 92/06/0049 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, daß höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuß rückzuerstatten ist, bestehen keine Bedenken dagegen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060240.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten