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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/09 92/06/0049 3Stammrechtssatz
Im Hinblick darauf, daß die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, daß höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuß rückzuerstatten ist, bestehen keine Bedenken dagegen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060240.X02Im RIS seit
03.05.2001