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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §30 Abs2 Z15 idF 1991/068;Rechtssatz
Ein öffentliches Interesse iSd § 30 Abs 2 Z 15 MRG idF BGBl 1991/68 liegt hier vor, weil ein Studentenheim mit 74 Wohneinheiten anstelle eines Althauses mit 12 Wohnungen (von denen zur Zeit der Antragstellung nur noch 3 vermietet waren) errichtet werden soll, da das öffentliche Interesse an der Errichtung einer großen Zahl von Studentenwohnungen die Rücksichten, die gegen die Verwirklichung des Vorhabens sprechen (hier: im betreffenden Gebiet ein erheblicher quantitativer Wohnungsbedarf und ein qualitativer Wohnfehlbestand), überwiegen. Auch die Schaffung einer großen Zahl von Unterkünften für Studierende entlastet den Wohnungsmarkt. Die nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG idF BGBl 1991/68 gebotene Schaffung von Ersatzwohnungen, für die von einer Kündigung betroffenen (3) Antragsgegner konnte die Entlastung des Wohnungsmarktes durch die Errichtung der großen Zahl von Unterkünften für Studierende nicht in Frage stellen; bei der Abwägung der öffentlichen Interessen, die für das Bauvorhaben mit jenen, die dagegen sprachen, konnte die belBeh zutreffend zu dem Schluß gelangen, daß die Wohnungssituation durch die Errichtung des geplanten Neubaues wesentlich verbessert würde und damit das hier zu beurteilende öffentliche Interesse an der Errichtung des Neubaues gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060261.X01Im RIS seit
03.07.2001