RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0082

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §4 Abs6;
UStG 1972 §10 Abs1 Z8;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Einsatz künstlerischen Tätigwerdens für Zwecke der Werbung bietet an sich keinen Grund, der Tätigkeit ihren künstlerischen Charakter abzusprechen. Fließen daher in einen Werbespot trotz seiner Kürze und seiner angestrebten Werbewirksamkeit maßgebende künstlerische Elemente ein und wird er von künstlerischer Tätigkeit so deutlich geprägt, daß ihm die Eigenschaft eines Kunstwerkes zukommt, etwa nach Art eines Sketches, so kann das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit nicht verneint werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130082.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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