RS Vwgh 1995/4/20 95/09/0081

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0082

Rechtssatz

Eine mündliche Ergänzung einer nicht mit einem begründeten Berufungsantrag versehenen schriftlichen Berufung sieht das Gesetz nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090081.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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