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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §30 Abs2 idF 1991/068 ;Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 15 MRG idF BGBl 1991/68 handelt es sich um eine auf die Einschränkung bestehender Privatrechte gerichtete und daher im Zweifel restriktiv auszulegende Norm (Hinweis E 20.6.1991, 90/19/0492, und E 19.3.1986, 84/01/0075, VwSlg 12080 A/1986). Seit dem 1.3.1991 (Novellierung dieser Gesetzesstelle durch das 02te WÄG 1991) hat eine Interessenabwägung nicht nur (so wie zuvor) bei widerstreitenden öffentlichen Interessen stattzufinden, sondern auch gegenüber schutzwürdigen Interessen der durch die Kündigung betroffenen Mieter (Hinweis Würth in Rummel II, 02te Auflage, Randzahl 47 zu § 30 MRG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060093.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013