RS Vwgh 1995/4/20 94/06/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1995
beobachten
merken

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
98/03 Wohnbaufinanzierung
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

MRG §30 Abs2 idF 1991/068 ;
MRG §30 Abs2 Z15 idF 1991/068 ;
WÄG 02te 1991 ;

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 15 MRG idF BGBl 1991/68 handelt es sich um eine auf die Einschränkung bestehender Privatrechte gerichtete und daher im Zweifel restriktiv auszulegende Norm (Hinweis E 20.6.1991, 90/19/0492, und E 19.3.1986, 84/01/0075, VwSlg 12080 A/1986). Seit dem 1.3.1991 (Novellierung dieser Gesetzesstelle durch das 02te WÄG 1991) hat eine Interessenabwägung nicht nur (so wie zuvor) bei widerstreitenden öffentlichen Interessen stattzufinden, sondern auch gegenüber schutzwürdigen Interessen der durch die Kündigung betroffenen Mieter (Hinweis Würth in Rummel II, 02te Auflage, Randzahl 47 zu § 30 MRG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060093.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten