RS Vfgh 1991/6/11 B1011/90

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art8

Leitsatz

Keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Zwangscharakter einer Aufforderung eines Gendarmeriebeamten zum Mitkommen zwecks Ausfolgung des Führerscheins; keine Verhaftung

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde weder formell festgenommen noch war der Wille der Gendarmeriebeamten darauf gerichtet, die Freiheit des Beschwerdeführers zu beschränken. Der von den Gendarmeriebeamten - wenn auch nachdrücklich - vorgebrachte Wunsch, der Beschwerdeführer möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, stellt keinen - sofortige Befolgung beanspruchenden - Befehl dar, bei dessen Nichtbefolgung der Beschwerdeführer mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen gehabt hätte.

Entscheidungstexte

  • B 1011/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1991 B 1011/90

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1011.1990

Dokumentnummer

JFR_10089389_90B01011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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