RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0130

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs2;

Rechtssatz

Ein offenkundig rechtswidriger Bescheid kann von der Behörde nach § 299 Abs 2 BAO auch dann aufgehoben werden, wenn die Art, wie der Irrtum zustandegekommen ist, nicht aufgeklärt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130130.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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