Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRG §30 Abs2 Z15 idF 1991/068 ;Rechtssatz
Ein "öffentliches Interesse" iSd § 30 Abs 2 Z 15 MRG idF BGBl 1991/68 liegt dann nicht vor, wenn durch die beabsichtigten Umbauarbeiten im Dachraum zwar zwei neue Wohnungen geschaffen werden sollen, aber gleichzeitig durch Umwidmung bisheriger Wohnungen zu Büroräumen (erstes und zweites Obergeschoß) die Gesamtzahl der Wohnungen und der Wohnfläche reduziert wird. Auch wird durch die Schaffung dieser zwei neuen Wohnungen im auszubauenden Dachgeschoß die Zahl der Wohnungen zur Deckung eines quantitativen Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen Wohnfehlbestandes (hier: in Innsbruck) nicht wesentlich vermehrt (Hinweis E 20.6.1991, 90/19/0492, und E 19.3.1986, 84/01/0075, VwSlg 12080 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060093.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013