RS Vfgh 1991/6/11 B401/90, B402/90, B404/90, B405/90, B406/90, B407/90, B408/90, B409/90, B410/90, B

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art8

Leitsatz

Keine Festnahme durch die Verbringung ausländischer Arbeitnehmer - zwecks Überprüfung der Arbeitserlaubnis - auf die Bezirkshauptmannschaft ohne Androhung fremdenpolizeilicher Zwangsmaßnahmen; kein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch

Rechtssatz

Es steht fest, daß weder die inkriminierte Festnahme der Beschwerdeführer noch die in Beschwerde gezogene "Verbringung" der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahme (Schubhaft, Ausweisung, Abschiebung) stattgefunden hat. Auch die Beschwerdeführer behaupten in ihrer Gegenäußerung nur, sie seien keineswegs bloß zur Einvernahme bei der belangten Behörde vorgeladen, sondern "abtransportiert und in die Amtsräumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach verbracht" worden. Das durchgeführte Beweisverfahren hat nicht mit Sicherheit ergeben, daß unmittelbare Zwangsgewalt ausgeübt oder den Beschwerdeführern ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde, welcher erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre (zB VfSlg. 8327/1978).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B401.1990

Dokumentnummer

JFR_10089389_90B00401_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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