RS Vwgh 1995/4/20 91/13/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §184 Abs1;
BAO §284;
BAO §287 Abs4;
BAO §289 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0089

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Abgabepflichtige in mehrfachen Besprechungen vor der Berufungsbehörde immer wieder den Standpunkt vertreten hat, daß die Einnahmen lückenlos erfaßt worden seien und die Schätzungsberechtigung nicht gegeben sei, kann und darf die Berufungsbehörde nicht daran hindern, dem Abgabepflichtigen für den Fall, daß der Berufungssenat die Schätzungsberechtigung doch für gegeben erachtet, eine allenfalls von der Schätzungsmethode des Prüfers abweichende Schätzungsmethode bekanntzugeben. Sollte sich diese Abweichung erst anläßlich der Beratung des Berufungssenates ergeben, so müßte allenfalls die mündliche Berufungsverhandlung zur Wahrung des Parteiengehörs vertagt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130088.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten