RS Vfgh 1991/6/12 B1933/88

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GSVG-Nov 13., ArtII Abs4 u Abs5, BGBl 610/1987
GSVG §116 Abs8, Abs9 u Abs10 idF der 13. Nov, BGBl 610/1987
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 116 heute
  2. GSVG § 116 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GSVG § 116 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. GSVG § 116 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. GSVG § 116 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. GSVG § 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. GSVG § 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. GSVG § 116 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  9. GSVG § 116 gültig von 01.01.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  10. GSVG § 116 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. GSVG § 116 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  12. GSVG § 116 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  13. GSVG § 116 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. GSVG § 116 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  15. GSVG § 116 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. GSVG § 116 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  17. GSVG § 116 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. GSVG § 116 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der in der 13. GSVG-Nov enthaltenen Bestimmungen über die Nichtberücksichtigung bestimmter Ersatzzeiten bzw. das Leistungswirksamwerden durch Beitragsentrichtung; Vergleich mit dem Pensionsrecht der Beamten nicht zielführend; kein Bruch des Vertrauensschutzes der Versicherten im Hinblick auf die Übergangsregelung; keine Gleichheitswidrigkeit der Übergangsregelung hinsichtlich der Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Versicherten

Rechtssatz

Ein Vergleich mit dem Pensionsrecht der Beamten ist nicht zielführend, weil der Verfassungsgerichtshof in ständiger, auch hier beizubehaltender Rechtsprechung (s. VfSlg. 11665/1988 S. 365) dargetan hat, daß es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete handelt.Ein Vergleich mit dem Pensionsrecht der Beamten ist nicht zielführend, weil der Verfassungsgerichtshof in ständiger, auch hier beizubehaltender Rechtsprechung (s. VfSlg. 11665/1988 Sitzung 365) dargetan hat, daß es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete handelt.

Im vorliegenden Fall, in dem eine ohne Beitragsentrichtung gewährte Begünstigung erheblich, nämlich zu einer nur gegen Beitragszahlung gewährten vermindert wurde, kann im Hinblick auf die geschaffene Übergangsregelung nicht von einem schwerwiegenden, plötzlich eintretenden Eingriff gesprochen werden. Der Übergangszeitraum von fünf Jahren mindert das Gewicht des Eingriffs innerhalb dieses Zeitraums fühlbar (nämlich von fünf Sechsteln bis einem Sechstel der bisherigen beitragsfreien Begünstigung) und schließt es sohin wegen der vorgesehenen stufenweise Abfolge aus, daß jene Versicherten, welche ihrem Lebensalter nach dem Übertritt in den Ruhestand nahe sind, von einer plötzlichen, bedeutsamen Schlechterstellung betroffen werden. Was jedoch jene Versicherten anlangt, bei denen die Beitragsfreiheit der Begünstigung zur Gänze wegfällt, ist festzuhalten, daß der ihnen zur Verfügung stehende Zeitraum ausreicht, adäquate Dispositionen zu treffen.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß die Unterscheidung im Nachkaufpreis für Mittel- und Hochschulzeiten unsachlich wäre. Geht man davon aus, daß die Berücksichtigung gewisser Schul- und Ausbildungszeiten den Nachteil ausgleichen soll, den ein wegen längerer Ausbildung später versicherungspflichtig Gewordener dadurch erleidet, daß er im Vergleich mit den Altersgenossen weniger Versicherungszeiten erwerben kann, so läßt sich eine unterschiedliche Behandlung schon deshalb rechtfertigen, weil die Unterschiede im Ausbildungsniveau im allgemeinen Unterschiede in den für die Leistungsfähigkeit und die Pensionshöhe maßgeblichen Einkommensverhältnissen zur Folge haben.

Ist die Beibehaltung der bisherigen Regelung über das Pensionsalter für jene Frauen unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes gerechtfertigt, die ihrem Lebensalter nach dem Übertritt in den Ruhestand nahe sind (vgl. E v 06.12.90, G223/88 ua.), so rechtfertigt dies auch eine dem unterschiedlichen Pensionsanfall korrespondierende Übergangsregelung bezüglich einer (insbesondere) für die Höhe des Pensionsanspruchs maßgeblichen Begünstigung.Ist die Beibehaltung der bisherigen Regelung über das Pensionsalter für jene Frauen unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes gerechtfertigt, die ihrem Lebensalter nach dem Übertritt in den Ruhestand nahe sind vergleiche E v 06.12.90, G223/88 ua.), so rechtfertigt dies auch eine dem unterschiedlichen Pensionsanfall korrespondierende Übergangsregelung bezüglich einer (insbesondere) für die Höhe des Pensionsanspruchs maßgeblichen Begünstigung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsrecht, Rechte wohlerworbene, Übergangsbestimmung, Beitragszeiten (Sozialversicherung), geschlechtsspezifische Differenzierungen, Nachkauf (von Versicherungszeiten), Ersatzzeiten (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1933.1988

Dokumentnummer

JFR_10089388_88B01933_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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