RS Vwgh 1995/4/20 95/09/0089

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54c;

Rechtssatz

Handelt es sich bei einem Antrag weder um einen solchen auf Aufschub noch um Unterbrechung des Strafvollzuges, sondern um einen solchen auf Enthaftung, kommt eine Heranziehung des § 54c VStG und der darin normierten Einschränkung des Instanzenzuges mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Frage. Es ist daher (mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung) ein Instanzenzug gegeben (Hinweis B VS 31.3.1950, 685/49, VwSlg 1351 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090089.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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