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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54c;Rechtssatz
Handelt es sich bei einem Antrag weder um einen solchen auf Aufschub noch um Unterbrechung des Strafvollzuges, sondern um einen solchen auf Enthaftung, kommt eine Heranziehung des § 54c VStG und der darin normierten Einschränkung des Instanzenzuges mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Frage. Es ist daher (mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung) ein Instanzenzug gegeben (Hinweis B VS 31.3.1950, 685/49, VwSlg 1351 A/1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090089.X01Im RIS seit
20.11.2000