RS Vwgh 1995/4/20 93/09/0359

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123;
BDG 1979 §126 Abs1;
BDG 1979 §131;
BDG 1979 §92 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Dienstbehörde, bei Vorliegen der in § 131 BDG 1979 näher genannten Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren eine Disziplinarverfügung zu erlassen, besteht nicht (Hinweis E 29.1.1987, 86/02/0150 und E 4.9.1990, 88/09/0013); dem einzelnen steht auch kein durchsetzbarer Anspruch auf Anwendung des abgekürzten Verfahrens zu. Ungeachtet der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit (für die Erlassung einer Disziplinarverfügung nach § 131 BDG 1979 ist nicht die Disziplinarkommission, sondern die Dienstbehörde zuständig), ergeben sich von den Rechtswirkungen her keine ins Gewicht fallenden Unterschiede; so ist jedenfalls auch im förmlichen Disziplinarverfahren nach § 123 ff BDG 1979 die Verhängung von Disziplinarstrafen innerhalb der Grenzen des § 131 BDG 1979 möglich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090359.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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